3. 3.1. Der Vertreter des Rekurrenten beantragt im Rekurs ausschliesslich die Aufhebung bzw. Rückweisung des Einspracheentscheids an die Vorinstanz zur "Neubeurteilung / Neuveranlagung". Der Antrag wird damit begründet, dass bei Änderungen der Veranlagung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen die neu festgesetzten Steuerfaktoren ins Dispositiv aufzunehmen seien. Nachdem im Rekurs keine materiellen Beanstandungen erhoben wurden, ist ausschliesslich auf diesen formellen Antrag einzugehen.