"1. Der Einsprache-Entscheid vom 1. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 1. Oktober 2021 zur Neubeurteilung / Neuveranlagung an die Rekursgegnerin zurück zu weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Regionale Steueramt C. und das KStA beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. liess mit Schreiben vom 21. Januar 2022 auf eine Replik verzichten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: