Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission C. für das Jahr 2018 zu einem privilegierten Liquidationsgewinn von CHF 1'395'017.00 veranlagt. Berücksichtigt wurde bei der Berechnung des Liquidationsgewinnes ein fiktiver Einkauf BVG von CHF 65'580.00. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 erhob A. Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2018. 2.2. Das Regionale Steueramt C. machte die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. Juni 2020 darauf aufmerksam, dass die erhobene Einsprache weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte und bat um eine schriftliche Ergänzung / Verbesserung innert 20 Tagen.