zu laufen begonnen. 6. 6.1. Der Rekurrent kann sich die Besitzdauer seiner Mutter nicht anrechnen lassen. Dies hat zur Folge, dass der Rekurrent auch auf dem hälftigen Erlös aus dem Anteil seiner Mutter zufolge einer Besitzdauer von weniger als zehn Jahren keine pauschalierten Anlagekosten geltend machen kann (vgl. § 105 Abs. 1 StG). Zudem beträgt die Steuer, da der Rekurrent die Liegenschaft in Q. während neun Jahren besessen hat, 24 % des Grundstückgewinns (§ 109 Abs. 1 lit. i StG). 6.2. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.