5.3.3. E. hat im sie betreffenden Veranlagungsverfahren keinen Antrag gemäss § 97 Abs. 2 StG gestellt. Dennoch gelten die Ausführungen unter E. 5.3.2. auch für den vorliegenden Fall analog. Entscheidend ist nämlich, dass gemäss Konzeption des Gesetzgebers bei Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer die Besitzdauer immer unterbrochen wird. Angesichts dessen kann der Ansicht des Vertreters betreffend Auslegung von § 110 Abs. 2 Satz 1 StG nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Besitzdauer für den Rekurrenten aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 mit der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags am 9. Dezember 2010 (vgl. § 110 Abs. 1 lit. a StG) neu