Andererseits geht die Konzeption des Gesetzgebers davon aus, dass bei Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer die Besitzdauer unterbrochen wird. Durch das Begehren des Steuerpflichtigen auf Erhebung der Grundstückgewinnsteuer wird die an sich steueraufschiebende Veräusserung im konkreten Fall zu einer steuerbegründenden. Der Erwerber der Liegenschaft muss in Kauf nehmen, dass die Besitzdauer neu zu laufen beginnt; andererseits kann er sich den von ihm erbrachten Erwerbspreis anrechnen lassen (§ 103 Abs. 2 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 110 StG N 25). - 11 -