5.3.2. Beantragt der Steuerpflichtige, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird (freiwillige Steuerabrechnung; § 97 Abs. 2 StG), fragt es sich, ob die Besitzdauer neu zu laufen beginnt. Vom Gesetzeswortlaut her könnte durchaus die Auffassung vertreten werden, dass auch in diesem Fall die Besitzdauer nicht neu zu laufen beginnt, da es sich nicht um eine grundsätzlich steuerbegründende Veräusserung handelt. Andererseits geht die Konzeption des Gesetzgebers davon aus, dass bei Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer die Besitzdauer unterbrochen wird.