O., S. 277). Angesichts dessen sowie der Umstände, dass der Steueraufschub die Ausnahme und nicht die Regel darstellt und in der Grundstückgewinnsteuererklärung des Kantons Aargau unter anderem der Wortlaut von § 97 StG vollständig wiedergegeben wird, erwiesen sich die Mängel hinsichtlich der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 nicht als derart schwer, dass sie zu deren Nichtigkeit führten. Die Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 wäre demnach, selbst wenn § 97 Abs. 1 lit. b StG anwendbar wäre, rechtskräftig.