dass die Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Dementsprechend macht er nicht geltend, dass diese nichtig sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, sofern die Voraussetzungen für einen Steueraufschub erfüllt sind, die Grundstückgewinnsteuer von Amtes wegen unabhängig von einem Antrag der steuerpflichtigen Person aufzuschieben ist.