5.2.2. Falls § 97 Abs. 1 lit. b StG anwendbar wäre, erwiese sich die Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 aus den vom Vertreter aufgeführten Gründen möglicherweise als fehlerhaft (E. 2.5.2.). Der Vertreter anerkennt aber, - 10 -