StHG direkt anwenden bzw. feststellen, dass die Vorinstanz E. (Mutter des Rekurrenten) in der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 aufgrund von Art. 12 Abs. 3 StHG und zufolge Bundesrechtswidrigkeit von § 97 Abs. 1 lit. b StG keinen Steueraufschub gewähren durfte, auch wenn E. keinen Antrag auf Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 97 Abs. 2 StG gestellt hat. 4.4. Dem Vertreter kann somit nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass die Vorinstanz E. in der Veranlagungsverfügung vom 27. Juni 2011 gestützt auf § 97 Abs. 1 lit. b StG einen Steueraufschub hätte gewähren müssen.