4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, den Gesetzesmaterialien sowie der Lehre sind die Steueraufschubtatbestände in Art. 12 Abs. 3 StHG abschliessend aufgezählt (E. 4.1.2.). § 97 Abs. 1 lit. b StG verstösst gegen Art. 12 Abs. 3 StHG, da er einen weiteren, in der bundesrechtlichen Norm nicht genannten Steueraufschubtatbestand vorsieht. Sodann handelt es sich bei Art. 12 Abs. 3 StHG aufgrund des Wortlauts bzw. der abschliessenden Aufzählung von Steueraufschubtatbeständen sowie dessen Aufführung im Zweiten Titel des StHG um eine direkt anwendbare Bestimmung im Sinne von aArt. 72 Abs. 2 StHG (vgl. Basler Kommentar zum StHG, a.a.O., Art. 12 StHG N 94 und Art. 72 StHG N 11).