4.1.4. Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes [StHG] den Vorschriften der Titel 2–6 an (aArt. 72 Abs. 1 StHG; in Kraft bis 31. Dezember 2021). Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (aArt. 72 Abs. 2 StHG; in Kraft bis 31. Dezember 2021). Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. Der Bund nimmt bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone;