minderbemittelte Vater, der für die Abtretung seiner Liegenschaft an einen Nachkommen auf die Erzielung eines Erlöses angewiesen ist und es sich nicht leisten kann, sie zu verschenken, durch eine Abrechnungspflicht steuerlich schlechter gestellt wäre als der wohlhabende Vater, der auf ein Entgelt verzichten kann, die Liegenschaft verschenkt und damit in den Genuss des Steueraufschubs gelangt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 97 StG N 22). Im aktuellen Merkblatt des Kantonalen Steueramtes wird § 97 Abs. 1 lit. b StG denn auch als steueraufschiebende Veräusserung aufgeführt (Merkblatt Grundstückgewinnsteuer, gültig ab 2001, Änderungen 1. Januar 2021, Ziff. 4.2).