Dass § 97 Abs. 1 lit. b StG über die abschliessende Aufzählung in Art. 12 Abs. 3 StHG hinausgeht, wurde in der Beratung des StG zwar durchaus erkannt (GRP 2001/I, 808; Prot. Komm. 2001/I, 21. Sitzung). Allein, es wurde als stossend empfunden, dass der -8-