4.1.3. Sehen die Kantone weitere Aufschubtatbestände vor, verletzen sie das Harmonisierungsrecht. Klarerweise bundesrechtswidrig und nicht durchsetzbar (Art. 72 Abs. 2 StHG) ist die Regelung von § 97 Abs. 1 lit. b StG, wonach auch Rechtsgeschäfte unter Verwandten in gerader Linie steueraufschiebend sind, da diese einen weiteren Aufschubtatbestand beinhaltet (Basler Kommentar zum StHG, a.a.O., Art. 12 StHG N 94; M. Zweifel/ S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, a.a.O., S. 170). Dass § 97 Abs. 1 lit.