3.3. Die Besteuerung wird unter anderem bei Rechtsgeschäften unter Verwandten in gerader Linie aufgeschoben (§ 97 Abs. 1 lit. b StG). Ist das Grundstück auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben worden, wird die Besitzdauer ab der letzten steuerbegründenden Veräusserung (Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkantonale Steuer) berechnet (§ 110 Abs. 2 Satz 1 StG). 4. 4.1. 4.1.1. Betreffend die Grundstückgewinnsteuer wird gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) die Besteuerung aufgeschoben bei: