der steuerpflichtigen Personen auswirken, nämlich (i) zu Ungunsten von E., welche aufgrund einer falschen, jedoch rechtskräftigen Veranlagung eine Grundstückgewinnsteuer von CHF 14'000.00 bezahlt habe, und (ii) zu Ungunsten des Rekurrenten, welcher sich die Besitzesdauer seiner Mutter nicht anrechnen lassen könne. Gemäss § 110 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 lit. b StG könne sich der Rekurrent demzufolge auf die Hälfte des Verkaufsgewinns der Liegenschaft Q. / aaa die Besitzesdauer seiner Mutter anrechnen lassen (vgl. Rekurs).