Nach dem Wortlaut von § 110 Abs. 2 StG ("auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben") sei einzig von Belang, ob eine Veräusserung im Sinne von § 97 Abs. 1 StG steueraufschiebend gewesen sei. Unerheblich sei hingegen, ob die Steuerbehörde die steueraufschiebende Veräusserung im Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinn erkannt und daraus die richtigen Folgen (Aufschub der Grundstückgewinnsteuer) abgeleitet habe, oder ob die Steuerbehörde wie vorliegend unter Missachtung von § 97 Abs. 1 StG zu Unrecht gleichwohl eine Grundstückgewinnsteuer erhoben habe. Die falsche Grundstückgewinnsteuerveranlagung müsse sich nach dem Sinn und Zweck von § 110 Abs. 2 StG