Zudem habe E. gerade keinen Antrag nach § 97 Abs. 2 StG gestellt und somit nicht verlangt, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben werde. Im vorliegenden Verfahren sei zu entscheiden, ob sich der Rekurrent die unrichtige Veranlagung in Sachen seiner Mutter E. entgegenhalten lassen müsse. Nach dem Wortlaut von § 110 Abs. 2 StG ("auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben") sei einzig von Belang, ob eine Veräusserung im Sinne von § 97 Abs. 1 StG steueraufschiebend gewesen sei.