2.5.2. Zur Begründung führt der Vertreter aus, dass es die Vorinstanz in Verletzung von § 97 Abs. 1 lit. b StG versäumt habe, den Verkauf der Mutter E. an ihren Sohn, den Rekurrenten, als steueraufschiebende Veräusserung einzustufen. Die Vorinstanz habe bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bei E. mehrere gravierende Fehler begangen. So hätte die Vorinstanz den Steueraufschub von § 97 Abs. 1 lit. b StG von Amtes wegen berücksichtigen und im Rahmen der ihr obliegenden behördlichen Fürsorgepflicht E. auf diese Bestimmung hinweisen müssen. Zudem habe E. gerade keinen Antrag nach § 97 Abs. 2 StG gestellt und somit nicht verlangt, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben werde.