2.4. Das Regionale Steueramt S. teilte auf telefonische Nachfrage des Spezialverwaltungsgerichts hin mit, nicht eruieren zu können, weshalb E. betreffend Veräusserung der genannten Liegenschaft an ihren Sohn (den Rekurrenten) für die Grundstückgewinnsteuer kein Steueraufschub gewährt worden sei. -5- 2.5. 2.5.1. Der Vertreter des Rekurrenten (nachfolgend: Vertreter) beantragt, dass der steuerbare Grundstückgewinn und die Grundstückgewinnsteuer wie folgt zu berechnen seien (vgl. Rekurs):