daher gemäss § 11 StGV nicht abzugsfähig. Dies steht auch in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten – anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen – vom Verpflichteten nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann (StR 54, S. 408 ff.). 3.3. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).