3.1.3. Aufgrund der gesetzlichen Regelung und gemäss der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Kapitalzahlungen also grundsätzlich nicht steuerwirksam, es sei denn, diese dienen dazu, in der Vergangenheit nicht im vollen Umfang geleistete Unterhaltsbeiträge nachzuzahlen und so den Zahlungsverzug auszugleichen. Eine solche Nachzahlung ist als gleichzeitige Ausrichtung mehrerer Unterhaltsbeiträge zufolge Zahlungsverzugs zu qualifizieren und zum Abzug zuzulassen (vgl. VGE vom 18. Juli 2018 [WBE.2018.116]).