"II. 2.2.3. […] Kapitalzahlungen stellen selbst dann keine steuerbaren Unterhaltsbeiträge dar, wenn sie künftige Alimente abgelten sollen oder wenn sie in jährlichen Raten ausbezahlt werden (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/ HANS ULRICH MEUTER, a.a.O., N. 65 zu Art. 23, vgl. auch StE 1999, B 27.2 Nr. 21 und StE 1999, B 27.2 Nr. 22). Dies gilt jedoch nur, wenn die Kapitalform bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (z.B. in der Scheidungskonvention) zum Vornherein vorgesehen war (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN -7-