3. 3.1. 3.1.1. Die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Eheteil werden von den Einkünften abgezogen (§ 40 Abs. 1 lit. c StG). Als steuerwirksame Unterhaltsbeiträge gelten nur periodisch in Rentenform fliessende Zahlungen. Einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindungen sowie güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerwirksam (§ 11 StGV). 3.1.2. Im Urteil vom 31. Mai 2022 (WBE.2021.314) führt das aargauische Verwaltungsgericht diesbezüglich das Folgende aus: