Die Definition der Zahlung im Scheidungsurteil als Unterhalts(nach)zahlung ist für die steuerliche Beurteilung nicht verbindlich. Aufgrund des klaren Wortlautes von § 11 StGV, welcher auf dem Bundesgerichtsurteil 125 II 183 basiert, und der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Spielraum, um mittels Kapitalabfindung bezahlte Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen."