Die Verpflichtung zur Bezahlung der pauschalen Abgeltungssumme ist erst mit der Vereinbarung über die Scheidung entstanden. Die Begründung, dass es sich bei der Leistung im (recte: um) eine Nachzahlung handeln sollte, ist daher nicht nachvollziehbar. Es bestand kein Zahlungsverzug einer geschuldeten und zu tief ausgefallenen Unterhaltsleistung an die getrennt lebende Ehefrau. Der Einwand, es handle sich bei der Abgeltung der CHF 150'000 um eine Nachzahlung ist demnach nicht statthaft. Die Definition der Zahlung im Scheidungsurteil als Unterhalts(nach)zahlung ist für die steuerliche Beurteilung nicht verbindlich.