2.3. Die Vertreterin des Rekurrenten beantragt, es seien die CHF 150'000.00 zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird ausgeführt, es handle sich um keine Kapitalabfindung gemäss § 11 StGV. Die Zahlung stelle eine Differenzzahlung zu den bereits periodisch in Rentenfrom geleisteten Zahlungen von jeweils CHF 1'000.00 gemäss § 11 StGV dar.