1. 1.1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 1.2. Soweit die Vertreterin des Rekurrenten eine Reduktion des steuerbaren Einkommens betreffend Direkte Bundessteuer 2018 beantragt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten, weil diese nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 15. September 2021 bildet.