3. Die im Deklarationsverfahren irrtümlicherweise nicht geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ex-Ehegattin im Umfang von CHF 40'000.00 sind ebenfalls sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei den Direkten Bundessteuern zum Abzug zuzulassen (Ziffer 361). 4. Die gesamten zum Abzug zuzulassenden Unterhaltsbeiträge (Ziff. 361) betragen somit Total CHF 222'200.00." 3. Mit Entscheid vom 15. September 2021 reduzierte die Steuerkommission Q._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen um CHF 7'000.00 auf CHF 226'324.00.