1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 233'300.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 237'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 275'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehegattin von CHF 175'200.00 lediglich CHF 25'200.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2021 erhob die Vertreterin von A._____ mit Schreiben vom 18. Juni 2021 Einsprache und stellte die folgenden Rechtsbegehren: