5.4. Gingen mit den Erlassverträgen vom 1. September 2020 die anteilsmässigen Kaufpreisforderungen des Rekurrenten vor den rechtskräftigen Veranlagungen unter (E. 5.1.2.), fehlt es an einem Verkaufspreis bzw. einem Erlös gemäss § 102 Abs. 1 Satz 1 StG. Im Weiteren stellen die unentgeltlichen Zuwendungen der Anteile an den Parzellen aaa und ccc vom Rekurrenten an D. bzw. E. Schenkungen dar. Dies hat zur Folge, dass die Besteuerungen gemäss § 97 Abs. 1 lit. a StG aufgeschoben werden und nicht die Verkehrswerte gemäss § 102 Abs. 1 Satz 2 StG als Erlöse gelten.