Damit gelingt dem Rekurrenten der Nachweis von der öffentlichen Beurkundung abweichender Kaufpreise (E. 5.1.1.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die anteilsmässig erlassenen Kaufpreise für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns massgeblich (E. 5.1.2.). -8-