Denn die Vertragsparteien vereinbarten am 1. September 2020 die anteilsmässigen Erlasse der einzigen aus den Grundstückkaufverträgen noch verbleibenden Forderungen (Kaufpreisforderungen), hatten der Rekurrent und C. ihre Leistungen aus diesen Verträgen mit der Eigentumsverschaffung an den Parzellen aaa und ccc doch bereits erfüllt. In dieser Konstellation hat Art. 115 OR Vorrang gegenüber Art. 12 OR (E. 5.1.5.). Die Vertragsparteien haben die Erlassverträge am 1. September 2020 daher form- und rechtsgültig abgeschlossen. Damit gelingt dem Rekurrenten der Nachweis von der öffentlichen Beurkundung abweichender Kaufpreise (E. 5.1.1.).