5.3. Die Erlassverträge wurden am 1. September 2020 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Grundstückkaufverträge infolge noch nicht erfolgter Kaufpreiszahlungen nicht beidseitig erfüllt (E. 5.1.2.). Zudem bestand für diese Erlassverträge – anders als für die Grundstückkaufverträge (Art. 216 OR) – keine Formvorschrift. Denn die Vertragsparteien vereinbarten am 1. September 2020 die anteilsmässigen Erlasse der einzigen aus den Grundstückkaufverträgen noch verbleibenden Forderungen (Kaufpreisforderungen), hatten der Rekurrent und C. ihre Leistungen aus diesen Verträgen mit der Eigentumsverschaffung an den Parzellen aaa und ccc doch bereits erfüllt.