5.1.5. Bei formgebundenen Verträgen bedarf es einer Abgrenzung zwischen Art. 115 OR und Art. 12 OR, da diese Bestimmungen vom Wortlaut her in einem Widerspruch zueinander stehen. Soweit die Parteien den gänzlichen oder teilweisen Erlass der einzigen noch verbliebenen Forderung aus einem Vertrag verabreden, besteht Einigkeit über den Vorrang von Art. 115 OR (Bundesgerichtsurteil vom 19. November 2010 [5A_251/2010] E. 6.1.2; Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, a.a.O., Art. 115 OR N 20; Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2018, Art. 12 OR N 36).