Sinnvoll erscheint eine Differenzierung der Bezeichnung anhand des Aufhebungsgegenstandes, welcher sich einmal auf die einzelne Forderung (Erlassvertrag) und einmal auf das gesamte Schuldverhältnis (Aufhebungsvertrag) bezieht (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 115 OR N 1). -7-