Diese Bestimmung ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht nur auf die Aufhebung einzelner Forderungen, sondern (analog) auch auf die Aufhebung ganzer Vertragsverhältnisse anwendbar (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2008 [4A_49/2008] E. 2.1), es sei denn, die formlose Aufhebung bestimmter Verträge sei gesetzlich ausgeschlossen (z.B. Art. 513 Abs. 1 ZGB). Sinnvoll erscheint eine Differenzierung der Bezeichnung anhand des Aufhebungsgegenstandes, welcher sich einmal auf die einzelne Forderung (Erlassvertrag) und einmal auf das gesamte Schuldverhältnis (Aufhebungsvertrag) bezieht (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art.