5.1.2. Nachträgliche Änderungen des ursprünglich vereinbarten Verkaufspreises, die vor der rechtskräftigen Veranlagung feststehen, sind zu berücksichtigen (VGE vom 26. Februar 2003 [BE.2002.00209]). Solche Änderungen sind jedoch nur so lange möglich, als der Vertrag nicht beidseitig erfüllt ist (AGVE 2000 S. 442; RGE vom 3. Februar 2000 [RV.1998.50041]). Für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns ist der abgeänderte Veräusserungspreis massgeblich (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 102 StG N 16).