Diese Vermutung kann aber durch die Beweisführung der Gegenpartei (beim Erlös ist dies die steuerpflichtige Person) entkräftet werden. Dabei kommt dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis keine erhöhte Beweiskraft zu, da es sich hierbei – trotz der öffentlichen Beurkundung – nur um eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Parteien handelt. Vermag die steuerpflichtige Person einen von der öffentlichen Beurkundung abweichenden Kaufpreis nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist dieser massgebend (AGVE 1997 S. 418 f.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 102 StG N 15).