5. 5.1. 5.1.1. Der öffentlich beurkundete Verkaufspreis bildet in der Regel den massgebenden Erlös. Allerdings ist dieser keine stets verbindliche Grösse. Laut Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) erbringen öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Dies bedeutet, dass die öffentliche Urkunde eine gesetzliche Vermutung für die Richtigkeit des in ihr festgehaltenen Kaufpreises erbringt. Diese Vermutung kann aber durch die Beweisführung der Gegenpartei (beim Erlös ist dies die steuerpflichtige Person) entkräftet werden.