4.3. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es sich bei den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen und den späteren Schenkungen, mit welchen die Kaufpreise erlassen worden seien, um zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte handle, welche jedes für sich steuerlich zu behandeln sei. Für die Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns sei der öffentlich beurkundete Kaufpreis massgebend, unabhängig davon, ob der definierte Kaufpreis bzw. die Darlehensschuld später als Schenkung erlassen würden (vgl. Einspracheentscheide). -6-