3.4. Die Besteuerung wird unter anderem bei Schenkung aufgeschoben (§ 97 Abs. 1 lit. a StG). 4. 4.1. Strittig ist vorliegend, ob Grundstückgewinne anfielen bzw. ob Grundstückgewinnsteuern zu erheben sind. 4.2. Der Rekurrent macht geltend, dass er seine Anteile an den Parzellen aaa und ccc D. und E. verschenkt habe. Dementsprechend habe er keinen Grundstückgewinn erzielt, sondern einen Verlust erlitten. Im Weiteren seien D. und E. betreffend die geschenkten Anteile an den Parzellen aaa und ccc mit einer Schenkungssteuer belegt worden. Dass für die gleichen Geschäfte sowohl eine Grundstückgewinn- als auch eine Schenkungssteuer erhoben werde, sei nicht zulässig (vgl. Einsprache).