7. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft Grundstückgewinnsteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Mit Kaufvertrag vom 28. Mai 2020 verkauften der Rekurrent und C., Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft, die Liegenschaft GB Q. Nr. aaa, Plan-Nr. bbb, 140 m2, Wasserbecken, Gartenanlage, Q., projektiertes Gebäude, zum Preis von CHF 98'000.00, an D. (Nichte des Rekurrenten und Tochter von C.).