2.2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 veranlagte die Steuerkommission Q. A. betreffend den Verkauf an E. für einen im Jahr 2020 erzielten steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 28'972.00 bei einer Besitzesdauer von 22 Jahren und einem Steuersatz von 9 % zu einer Grundstückgewinnsteuer von CHF 2'607.00. Dieser Veranlagung liegen ein Veräusserungserlös von CHF 52'452.00, ein Erwerbspreis von CHF 22'480.00 sowie Aufwendungen von CHF 1'000.00 zugrunde. 3. Gegen die Verfügungen vom 26. Mai 2021 erhob A. mit Schreiben vom 11. Juni 2021 Einsprache und beantragte sinngemäss, dass keine Grundstückgewinnsteuern zu erheben seien.