7.3. Ob die Voraussetzungen von § 44 Abs. 1 StG erfüllt sind, ist fraglich. Nachdem aber sowohl die Vorinstanz als auch das Kantonale Steueramt die Zahlung der Pensionskasse der C. gemäss § 44 Abs. 1 StG besteuern wollen und dies für den Rekurrenten vorteilhafter ist als eine Besteuerung, welche sich lediglich auf § 25 Abs. 1 StG stützt, wird auf die Prüfung dieser Frage verzichtet. Die Zahlung der Pensionskasse der C. über - 14 - CHF 50'000.00 ist demnach gemäss § 25 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StG zu besteuern. 8. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.