7.2. Die Anwendung von § 44 Abs. 1 StG ist an zwei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft: (1) Es muss durch die Einmalzahlung ein Anspruch auf vergangene oder zukünftige wiederkehrende Leistungen getilgt werden und (2) die wiederkehrenden Zahlungen in der Vergangenheit müssen ohne Zutun der steuerpflichtigen Person unterblieben sein (Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2019 [2C_517/2019] E. 3.3.2.; Bundesgerichtsurteil vom 20. September 2005 [2A.100/2005] E. 3.1).