Der Rekurrent legt zahlenmässig nicht dar, inwiefern er in ersterem Fall über mehr Vermögen verfügen würde, als dies aufgrund der tatsächlich höheren BVG-Rente, welche auf den mit der Veräusserung von Aktien finanzierten Einkauf zurückzuführen ist, der Fall ist. Dem Rekurrenten gelingt es daher nicht, im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien und dem Pensionskasseneinkauf einen Schaden nachzuweisen. 6.3.4. Bei der Leistung der Pensionskasse der C. handelt es sich demzufolge nicht um steuerfreien Schadenersatz. Die Zahlung über CHF 50'000.00 fällt somit unter die Einkommensgeneralklausel gemäss § 25 Abs. 1 StG.