das schädigende Ereignis (Verzicht auf einen Pensionskasseneinkauf und Verkauf der Aktien zu einem späteren Zeitpunkt) mit der Vermögenssituation des Rekurrenten aufgrund der falschen Angaben der Pensionskasse (Verkauf der Aktien zwecks Pensionskasseneinkaufs, welcher zwar nicht im erwarteten Umfang, aber dennoch zu einer höheren Rente führte) zu vergleichen (E. 6.1.2.). Der Rekurrent legt zahlenmässig nicht dar, inwiefern er in ersterem Fall über mehr Vermögen verfügen würde, als dies aufgrund der tatsächlich höheren BVG-Rente, welche auf den mit der Veräusserung von Aktien finanzierten Einkauf zurückzuführen ist, der Fall ist.